Es handle sich um länger dauernde bzw. andauernde psychische Störungen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 f. [Frage 4.1]). In Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die kombinierte Störung erachten sie die Behandlungsmöglichkeiten als eingeschränkt, da der Beschuldigte aufgrund der Ich-Syntonie (das eigene Verhalten werde von ihm nicht als störend, abweichend oder normverletzend empfunden) kein Problembewusstsein und auch keine Behandlungsmöglichkeit sehe. Die Kriminalprognose könne darum aktuell vorwiegend über eine langfristige Entwöhnungstherapie beeinflusst werden. Eine Behandlung des Abhängigkeitssyndroms