Auch wenn der Beschuldigte während der bisherigen Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug bereits erfolgreich absolviert habe, bestehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb der geschützten Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung aufgenommen habe (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 4 f. [Frage 2.2]). Die Gutachter führen weiter aus, sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Abhängigkeitsstörung würden bis heute fortbestehen. Es handle sich um länger dauernde bzw. andauernde psychische Störungen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 f. [Frage 4.1]).