Wichtige Belastungsproben in der Form einer Versetzung in den Normalverzug oder von Vollzugslockerungen, anhand welcher die geltend gemachten Einstellungs- und Verhaltensänderungen hätten validiert werden können, stünden derzeit noch aus. Auch wenn der Beschuldigte während der bisherigen Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug bereits erfolgreich absolviert habe, bestehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb der geschützten Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung aufgenommen habe (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 4 f. [Frage 2.2]).