Ebenso wenig könne allein auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er seine problematischen Persönlichkeitsanteile mittels einer Eigenreflexion bearbeitet habe, abgestellt werden. Eine «Spontanheilung» resp. eine «Selbstheilung» der Störung widerspreche vielmehr dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild. Wichtige Belastungsproben in der Form einer Versetzung in den Normalverzug oder von Vollzugslockerungen, anhand welcher die geltend gemachten Einstellungs- und Verhaltensänderungen hätten validiert werden können, stünden derzeit noch aus.