Da der Beschuldigte eine vollzugsbegleitende deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung zwar anlässlich seiner Inhaftierung signalisiert, letztlich aber dennoch durchwegs abgelehnt habe, sei die Erfassung und Bearbeitung problematischer Persönlichkeitsanteile und Schutzfaktoren durch eine Fachperson bis anhin noch nicht möglich gewesen. Die Thematisierung von Delikten mit dem Aufsichtspersonal könne dem Anspruch einer deliktsorientierten störungsspezifischen Therapie nicht gerecht werden. Ebenso wenig könne allein auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er seine problematischen Persönlichkeitsanteile mittels einer Eigenreflexion bearbeitet habe, abgestellt werden.