Eine Beeindruckung durch die aktuelle Inhaftierung lasse sich noch nicht feststellen. Es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut einschlägige Delikte im Sinne der Anlasstaten zu erwarten. (Gutachten vom 11. Oktober 2016, S. 100 [Frage 3]). Da der Beschuldigte eine vollzugsbegleitende deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung zwar anlässlich seiner Inhaftierung signalisiert, letztlich aber dennoch durchwegs abgelehnt habe, sei die Erfassung und Bearbeitung problematischer Persönlichkeitsanteile und Schutzfaktoren durch eine Fachperson bis anhin noch nicht möglich gewesen.