So stelle der Substanzkonsum des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht den untauglichen Versuch dar, seine persönlichen Schwierigkeiten im Sinne einer «Egoprothese» zu bewältigen, aber auch um Gefühle der Anspannung und des Ärgers zu dämpfen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86). Die Gutachter führen aus, beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Abhängigkeit von Suchtstoffen und aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen die hohe Gefahr einer erneuten Delinquenz, solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln lasse. Eine Beeindruckung durch die aktuelle Inhaftierung lasse sich noch nicht feststellen.