Die Gutachter weisen sodann darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anlasstaten die neben der Abhängigkeitsproblematik bestehenden Persönlichkeitsauffälligkeiten einen Verstehenshintergrund für die Suchtproblematik bieten könnten. So stelle der Substanzkonsum des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht den untauglichen Versuch dar, seine persönlichen Schwierigkeiten im Sinne einer «Egoprothese» zu bewältigen, aber auch um Gefühle der Anspannung und des Ärgers zu dämpfen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86).