Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 81 ff.) attestieren die Gutachter dem Beschuldigten zudem (1) eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives einschliesslich gewalttätiges Verhalten und (2) eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch welches er in Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Er erfülle damit zwei spezifische Kriterien für die