56 Abs. 3 StGB umschriebenen Anforderungen. Die Verfasser des Gutachtens kommen zunächst zum Schluss, beim Beschuldigten habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten ein langjähriges chronifiziertes Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2) vorgelegen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 77). Hinsichtlich der allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien beim Beschuldigten zwei Punkte aus dem Spektrum der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus erfüllt: Einerseits weise er eine deutliche Tendenz auf, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren;