2671 ff.). Schliesslich wurde der Hauptgutachter an der Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren mündlich befragt, wo er Ergänzungen anbrachte und Teile des Gutachtens präzisierte (pag. 2774 ff.). Dem Gericht liegen damit sowohl Informationen zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten als auch zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme vor. Das Gutachten erfüllt die in Art. 56 Abs. 3 StGB umschriebenen Anforderungen.