59 – 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1).