Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entsprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs.1 StGB unter den nämlichen Bedingungen eine stationäre Behandlung anordnen. Es trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB).