13. Allgemeines Das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot ist von der Kammer auch mit Blick auf die Frage der Massnahme zu beachten. Nicht zulässig wäre demnach die Anordnung einer über eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB hinausgehenden Massnahme. Dies betrifft neben der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) auch die theoretisch mögliche, aber von der Lehre abgelehnte Kombination zweier als notwendig erachteter Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB (dazu HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 57 zu Art. 60 StGB mit Hinweisen). Gemäss Art.