Dieser wurde auf den 2. Oktober 2012 festgesetzt (pag. 103 ff.). Damit verbrachte der Beschuldigte bis zum zweiten oberinstanzlichen Urteil (7. Juni 2017) 251 Tage in Untersuchungshaft und absolvierte (z.T. allerdings nur formell) 1‘961 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug, welche allesamt auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen sind. V. Massnahme