24 12. Anrechnung Untersuchungshaft / Massnahme Sowohl die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft als auch der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte wurde am 25. Januar 2012 von der Polizei vorläufig festgenommen (pag. 13 ff.). Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenantritt gutgeheissen (pag. 93 ff.). Dieser wurde auf den 2. Oktober 2012 festgesetzt (pag.