Dies ist sein gutes Recht, zieht aber notwendigerweise eine längere Verfahrensdauer nach sich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist vorliegend entscheidend, dass keine längeren Zeitperioden auszumachen sind, innert welchen die Behörden ohne Grund untätig geblieben wären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind für die Kammer keine Rechtsverzögerungen bzw. keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen.