Vorliegend ist neben dem Ausmass an Tatvorwürfen auch die Anzahl an übrigen Beteiligten und damit der Aufwand der Untersuchung als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zuge des nun vierten gerichtlichen Verfahrens bereits zum zweiten Mal forensisch-psychiatrisch begutachtet werden musste. Sowohl bei der Urteilsbegründung als auch bei der forensischpsychiatrischen Begutachtung handelt es sich um aufwändige und zeitintensive Prozesse.