Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist neben dem Ausmass an Tatvorwürfen auch die Anzahl an übrigen Beteiligten und damit der Aufwand der Untersuchung als überdurchschnittlich zu bezeichnen.