11. Lange Verfahrensdauer Das Verfahren gegen den Beschuldigten läuft bereits seit dem 24. Januar 2012 und damit seit über 5 Jahren. Bei einer derart langen Verfahrensdauer stellt sich die Frage, ob das Verfahren stets mit der gebührenden Priorität behandelt wurde. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen.