Bei einem (zu Gunsten des Beschuldigten) gerundeten Asperationsfaktor von durchwegs 60% würde daraus eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtstrafe von 9 Jahren resultieren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist indessen die Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, zu bestätigen.