23 tigten, während bezüglich der Delikte gegenüber den übrigen Geschädigten mit dem praxisgemäss angewandten Faktor von 2/3 zu aperieren gewesen wäre. Entsprechend dem Vorgehen bei der Korrektur der Einsatzstrafe wäre somit auch bei den weiteren Delikten ein Zuschlag von 25% zu veranschlagen gewesen, was zu einer zusätzlichen Strafe von 80 Monaten geführt hätte. Bei einem (zu Gunsten des Beschuldigten) gerundeten Asperationsfaktor von durchwegs 60% würde daraus eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtstrafe von 9 Jahren resultieren.