Die auf diese Weise für die weiteren Straftaten ermittelten 64 Monate asperierte die Kammer durchwegs mit einem Faktor von 50% und gelangte so zu einer – 3 Monate über dem erstinstanzlichen Urteil liegenden – Gesamtstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten. Da die Schuldfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2016 mit Blick auf alle Delikte als voll erhalten anzusehen ist (dazu oben Ziff. 7.2.3/c), wäre die bei den weiteren Delikten vorgenommene Strafreduktion ebenfalls nicht angezeigt gewesen. Auch der von der Kammer berücksichtigte Asperationsfaktor von 50% liesse sich nur hinsichtlich der zulasten von H.__