Ausgehend vom neusten Gutachten erachtet es die Kammer als angemessen, die für die verminderte Schuldfähigkeit zum Abzug gebrachten 1 ½ Jahre aufzurechnen. Auch wenn der Versuch und das im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigte Geständnis des Beschuldigten stärker gewichtet und mit 10 bzw. 2 Monaten berücksichtigt würden, resultiert eine Einsatzstrafe von immer noch 5 Jahren Freiheitsstrafe.