Im ersten oberinstanzlichen Entscheid erachtete die Kammer gestützt auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 6 Jahren als angemessen, welche sie im Rahmen der subjektiven Tatschwere um 1 ½ Jahre (verminderte Schuldfähigkeit) bzw. um weitere 5 Monate (Versuch) herabsetzte (pag. 2238 f.). Unter Berücksichtigung eines Geständnisrabatts von einem Monat gelangte sie nach der Gewichtung der Täterkomponente zu einer Einsatzstrafe von 4 Jahren. Ausgehend vom neusten Gutachten erachtet es die Kammer als angemessen, die für die verminderte Schuldfähigkeit zum Abzug gebrachten 1 ½ Jahre aufzurechnen.