22 9. Strafrahmen und Einsatzstrafe Der Strafrahmen für die schwerste Tat – räuberische Erpressung mit grausamer Behandlung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB – beträgt Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren. Im ersten oberinstanzlichen Entscheid erachtete die Kammer gestützt auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 6 Jahren als angemessen, welche sie im Rahmen der subjektiven Tatschwere um 1 ½ Jahre (verminderte Schuldfähigkeit) bzw. um weitere 5 Monate (Versuch) herabsetzte (pag.