Auch bei der Asperation der weiteren Delikte fiel sie jeweils strafmildernd ins Gewicht (pag. 2240 f.). Ein entsprechendes Vorgehen wäre mit Blick auf das Gutachten vom 11. Oktober 2016, welches nunmehr von einer vollen Schuldfähigkeit bezüglich aller Delikte ausgeht (pag. 2639 f.), nicht mehr zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer trotz der Geltung des Verschlechterungsverbots im Sinne einer «Neunerprobe» Überlegungen zur Strafhöhe an.