8. Allgemeines Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Geltung des Verschlechterungsverbots erwähnt, wurde die Strafzumessung im ersten oberinstanzlichen Urteil gestützt auf das Gutachten vom 17. April 2012 (pag. 1117 f.) unter Berücksichtigung einer leicht bis mittelschwer verminderten Schuldfähigkeit vorgenommen. Der Verminderung der Steuerungsfähigkeit wurde bereits auf Stufe der Einsatzstrafe mit einer Strafreduktion von 1 ½ Jahren Rechnung getragen (pag. 2239). Auch bei der Asperation der weiteren Delikte fiel sie jeweils strafmildernd ins Gewicht (pag.