Das Bundesgericht wies diese Rügen allesamt als unbegründet ab, soweit es sie nicht bereits als bloss appellatorische Kritik abtat und gar nicht darauf eintrat (E. 2 des Rückweisungsentscheids). Da auch die im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens ergänzend erhobenen Beweise keine abweichende rechtliche Würdigung nahelegen, kann diesbezüglich und der Einfachheit halber auf das erste oberinstanzliche Motiv verwiesen werden. Die ausführlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung auf pag. 2225-2235 gelten hiermit als wiederholt. IV. Strafzumessung