III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung war in der Beschwerde ans Bundesgericht des Beschuldigten nur im Zusammenhang mit der Kritik an der oberinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ein Thema. Das Bundesgericht wies diese Rügen allesamt als unbegründet ab, soweit es sie nicht bereits als bloss appellatorische Kritik abtat und gar nicht darauf eintrat (E. 2 des Rückweisungsentscheids).