II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Gemäss den Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor, besteht für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorliegend kein Raum. Es kann entsprechend auf Ziff. II des ersten oberinstanzlichen Motivs verwiesen werden (pag. 2198-2225).