21 17. April 2012 auf, gestützt auf welche sich die Kammer veranlasst sähe, von einer objektiven Mangelhaftigkeit desselben auszugehen. Nach dem Gesagten erblickt die Kammer im Gutachten vom 11. Oktober 2016 keine neue Tatsache, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würde, vom Verbot der reformatio in peius abzuweichen. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten bleibt damit im Neubeurteilungsverfahren ausgeschlossen.