O, N 73 zu Art. 19 StGB), ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Einschätzung der Schuldfähigkeit nicht auf einem Fehler in einem der Gutachten basiert, sondern von einer unterschiedlichen Gewichtung der Einflüsse der psychischen Störung auf das Denken und Handeln des Beschuldigten in der konkreten Situation herrührt. Dr. med. M.________ zeigte denn auch keine eindeutigen Fehler im Gutachten vom