und Dr. phil. R.________ einflossen (pag. 1118). Es fehlen auch Hinweise auf weitere Elemente tatsächlicher Natur, die im Vorgutachten unberücksichtigt geblieben wären und so die abweichende Einschätzung erklären könnten. Da sich weder der Nachweis noch die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren lassen und die Gutachter bei der Bewertung der Schuldfähigkeit von einem grossen subjektiven Ermessen Gebrauch machen (BGE 136 IV 55 E. 4.3 mit Verweis auf BOMMER / DITTMANN, a.a.O, N 73 zu Art.