_ führte dagegen aus, die Beurteilung der Schuldfähigkeit müsse sich am Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt und nicht alleine an einer psychischen Störung orientieren. Dieser Zustand liefere zu wenige Anhaltspunkte, um von einer Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Vielmehr sei der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und alternative Verhaltensweisen zu wählen. Auch in der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass nicht automatisch von einer psychischen Störung auf die Verminderung der Schuldfähigkeit geschlossen werden darf