Mit Blick auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit gelangten die Gutachter indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Sowohl im Gutachten vom 17. April 2012 als auch im Privatgutachten vom 16. Juni 2014 führt die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung – allenfalls unter Berücksichtigung der Folgen des Abhängigkeitssyndroms – zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Dr. med. M.________ führte dagegen aus, die Beurteilung der Schuldfähigkeit müsse sich am Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt und nicht alleine an einer psychischen Störung orientieren.