Die Begutachtung des Beschuldigten erfolgte in allen drei Fällen gestützt auf die amtlichen Akten und eine forensisch-psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten, gegebenenfalls ergänzt durch Auskünfte von vormals behandelnden Ärzten oder dem Beschuldigten nahestehenden Personen – mithin gestützt auf die gleichen Unterlagen. Auch die gestellten Diagnosen variieren im Ergebnis bloss marginal (dazu oben). Mit Blick auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit gelangten die Gutachter indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen.