20 sei die mutmassliche Planung und das kontrollierte Vorgehen gewesen, welches der Beschuldigte an den Tag gelegt habe (pag. 2775 Z. 3-8). d) Beurteilung der Schuldfähigkeit Die Begutachtung des Beschuldigten erfolgte in allen drei Fällen gestützt auf die amtlichen Akten und eine forensisch-psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten, gegebenenfalls ergänzt durch Auskünfte von vormals behandelnden Ärzten oder dem Beschuldigten nahestehenden Personen – mithin gestützt auf die gleichen Unterlagen.