stand einer psychischen Störung, sondern der Zustand einer Person zum Tatzeitpunkt; konkret ihr Denken und der Handlungsablauf. Soweit man dies als Ausganspunkt nehme, sei zu keinem Tatzeitpunkt von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 2775 Z. 14-17). Wesentlich für seine Diagnose