Vielmehr sei eine wutgeprägte Aggression handlungsleitend gewesen, welche eine Bestrafung für begangene Regel- und Territorialitätsverletzungen zum Ziel gehabt habe. Die spezifische Tatvorgeschichte, die Vorbereitungshandlungen für die Tat, deren zielgerichtete Ausgestaltung, der in Etappen gegliederte, komplexe Handlungsablauf und die erhaltene Intropsektionsfähigkeit sowie die exakte und detailreiche Erinnerung würden nicht auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hindeuten (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 89 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte Dr. med. M.________ präzisierend aus, wesentlich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei nicht der Be-