Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sei zum jeweiligen Tatzeitpunkt aber weder durch das Abhängigkeitssyndrom, noch durch die Persönlichkeitsmerkmale tangiert gewesen. Der hohe Planungsgrad des Vorfalls lasse nicht erkennen, dass sich der Beschuldigte bei der Tat zum Nachteil von H.________ in einem unkontrollierbaren Erregungszustand befunden habe und planlos, ratlos und von der Situation komplett überfordert gewesen sei, wie er selber geltend mache. Vielmehr sei eine wutgeprägte Aggression handlungsleitend gewesen, welche eine Bestrafung für begangene Regel- und Territorialitätsverletzungen zum Ziel gehabt habe.