Im Gutachten vom 11. Oktober 2016 gelangen Frau T.________ (Oberärztin) und Dr. med. M.________ zum Schluss, beim Beschuldigten liege nebst einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Cannabis vor (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86). Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sei zum jeweiligen Tatzeitpunkt aber weder durch das Abhängigkeitssyndrom, noch durch die Persönlichkeitsmerkmale tangiert gewesen.