Hinsichtlich der Schuldfähigkeit führte PD Dr. med. S.________ aus, diese sei einerseits aufgrund der überdauernden erheblichen Persönlichkeitsstörung und andererseits «aufgrund der Prägung durch das Wechselbad der Drogenwirkung zwischen toxischem aufpeitschendem Effekt und zur Hektik antreibenden Entzugserscheinungen» dauerhaft leicht vermindert gewesen. Wegen einem «ungewöhnlichen Übermass an Kokain» und einer «aussergewöhnlichen Hektik und Angetriebenheit» sei bei der Tat zum Nachteil von H.________ von einer leicht bis mittelschweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten vom 16. Juni 2014 S. 81 ff.) Im Gutachten vom 11. Oktober 2016 gelangen Frau T.______