Auch PD Dr. med. S.________ stellte im Rahmen seines für den Beschuldigten ausgearbeiteten Privatgutachtens vom 16. Juni 2014 bei diesem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, impulsiv resp. emotional instabil) fest und diagnostizierte zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Haschisch und Kokain (Gutachten vom 16. Juni 2014 S. 88 [Frage 1b]). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit führte PD Dr. med. S.__