19 sche Störung erheblicher Schwere. Sie stehe mit den Tatgeschehen in dem Sinne in Zusammenhang, «als aus ihrer Symptomatik die Motivation und die Art und Weise des Denkens und des Handelns» resultierten. Die Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht geeignet, die Schuldfähigkeit in leichtem bis mittlerem Masse zu mindern: Während die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns als weitgehend erhalten zu erachten sei, müsse die Steuerungsfähigkeit als in leichtem bis mittlerem Masse vermindert angesehen werden (Gutachten vom 17. April 2012 S. 41 f; pag. 1117 f.). Auch PD Dr. med. S.__