8C_779/2014 E. 3.3 mit Verweis auf die Urteile 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1). Entscheidend ist mithin, auf welchem Sachverhalt die jeweiligen Expertisen gründeten, bzw. welche tatsächlichen Elemente sie der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde legten. c) Gutachten Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ diagnostizierten dem Beschuldigten in ihrem Gutachten vom 17. April 2012 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histrionischen und paranoiden Anteilen sowie querulatorische Tendenzen.