In einem die Invalidenversicherung betreffenden Fall hatte das Bundesgericht über die Zulässigkeit einer gestützt auf ein neues Gutachten erfolgten Modifikation des Grads der Arbeits(un)fähigkeit zu befinden. Es führte aus, ausschlaggebend sei, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung diene. Es genüge daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders werte; vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen.