Soweit ein neues Gutachten lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt, rechtfertigt dies noch keine Revision. «Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern» (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In einem die Invalidenversicherung betreffenden Fall hatte das Bundesgericht über die Zulässigkeit einer gestützt auf ein neues Gutachten erfolgten Modifikation des Grads der Arbeits(un)fähigkeit zu befinden.