391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine wesentlich strengere Bestrafung – möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein neues Gutachten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder tatsächliche Annahmen im früheren Urteil als ungenau oder falsch erscheinen lässt. Unbeachtlich ist, ob es sich dabei um ein amtlich oder privat erstelltes Gutachten handelt. Soweit ein neues Gutachten lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt, rechtfertigt dies noch keine Revision.