18 Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil – bzw. im Falle von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine wesentlich strengere Bestrafung – möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).